Donnerstag, 25. Februar 2016

Die germanische Gemeinde war eine Versammlung von Einzelnen.


Stoltebuell, Thingplatz in Gulde

Bei den Antiken (Römer als das klassischste Beispiel, die Sache in der reinsten, ausgeprägtsten Form) gegen-sätzliche Form von Staatsgrundeigenthum und Privatgrundeigenthum, so daß das leztre durch das erstre ver-mittelt oder das erstre selbst in dieser doppelten Form existirt. Der Privatgrundeigenthümer daher zugleich städtischer Bürger. Oekonomisch löst sich das Staatsbürgerthum in die einfache Form auf, daß der Landmann Bewohner einer Stadt. 

In der / germanischen Form der Landmann nicht Staatsbürger, d. h. nicht Städtebewohner, sondern Grundlage die isolirte, selbstständige Familienwohnung, garantirt durch den Verband mit andren solchen Familienwoh-nungen vom selben Stamm und ihr gelegentliches, für Krieg, Religion, Rechtsschlichtung etc Zusammenkom-men für solche wechselseitige Bürgschaft. Das individuelle Grundeigenthum erscheint hier nicht als gegensätz-liche Form des Grundeigenthums der Gemeinde, noch als durch sie vermittelt, sondern umgekehrt. Die Ge-meinde existirt nur in der Beziehung dieser individuellen Grundeigenthümer als solcher auf einander. 

Das Gemeindeeigenthum als solches erscheint nur als gemeinschaftliches Zubehör zu den individuellen Stammsitzen und Bodenaneignungen. Weder ist die Gemeinde die Substanz an der der Einzelne nur als Acci-dent erscheint; noch das Allgemeine, das als solches, sowohl in seiner Vorstellung, wie in der Existenz der Stadt und ihrer städtischen Bedürfnisse im Unterschied von denen des Einzelnen, oder in ihrem städtischen Grund und Boden als ihrem besondren Dasein im Unterschied von dem besondren ökonomischen Dasein des Ge-meindeglieds, eine seiende Einheit ist; sondern einerseits ist die Gemeinde an sich als das Gemeinschaftliche in Sprache, Blut etc dem individuellen Eigenthümer vorausgesezt; als Dasein existirt sie aber nur andrerseits in ihrer wirklichen Versammlung für gemeinschaftliche Zwecke, und so weit sie besondre ökonomische Existenz hat, in dem gemeinsam benuzten Jagd-, Weideland etc, wird sie so benuzt von Jedem Individuellen Eigenthü-mer als solchem, nicht als Repräsentanten (wie in Rom) des Staats; wirklich gemeinsames Eigenthum der indi-viduellen Eigenthümer, nicht des Vereins dieser Eigenthümer als in der Stadt selbst von sich als einzelnen eine gesonderte Existenz besitzend.
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Grundrisse, MEGA II/1.1  S. 388f. [MEW 42, S. 392f.]   




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