Sonntag, 1. November 2015

Die Stadt ist Staat, die germanische Landgemeinde ist bloße Vereinigung.


Ziqqurat von Ur (Rek.)

Bei der Vereinigung in der Stadt besizt die Gemeinde als solche eine ökonomische Existenz; das blose Dasein der Stadt als solcher ist verschieden von bloser Vielheit von unabhängigen Häusern. Das Ganze ist nicht hier aus seinen Theilen bestehend. Es ist eine Art selbstständiger Organismus. 

Bei den Germanen, wo die einzelnen Familienhäupter sich in Wäldern festsetzen, / getrennt durch lange Strecken, existirt, schon äusserlich betrachtet, die Gemeinde nur durch die jedesmalige Vereinigung der Gemeindeglieder, obgleich ihre an sich seiende Einheit gesezt ist in Abstammung, Sprache, gemeinsamer Vergangenheit und Geschichte etc. Die Gemeinde erscheint also als Vereinigung, nicht als Verein, als Einigung, deren selbstständige Subjecte die Landeigenthümer bilden, nicht als Einheit. 

Die Gemeinde existirt daher in fact nicht als Staat, Staatswesen, wie bei den Antiken, weil sie nicht als Stadt existirt. Damit die Gemeinde in wirkliche Existenz trete, müssen die freien Landeigenthümer Versammlung halten, während sie in Rom z. B. existirt, ausser diesen Versammlungen, in dem Dasein der Stadt selbst und der Beamten, die ihr vorgesezt sind etc. 
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Grundrisse, MEGA II/1.2  S. 387f. [MEW 42, S. 391]






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